Vereinssatzung

Unsere Satzung

Satzung des Sharks Cheer Squad e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Sharks Cheer Squad”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln

(3) Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres

(4) Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins und Gliederung

(1) Der Verein mit Sitz in Köln (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung des Freizeit- und Breitensports, sowie des Leistungssports insbesondere in den Sportarten Cheerleading, Akrobatik und Bodenturnen.

(3) Der Verein: a. trägt zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Förderung der Gesundheit bei, des weiteren erfüllt er pädagogische und soziale Aufgaben. b. fördert die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Helfer*innen und sonstigen Mitarbeitenden. c. führt Sport und sportliche bzw. außersportliche sowie kulturelle Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder durch. d. Fördert die Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich. e. Bietet Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit f. stellt sich diesen Zielen in Anerkennung der Menschenrechte, Toleranz von allen sexuellen Orientierungen und der parteipolitischen Neutralität, sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. g. verurteilt jegliche Form von Diskriminierung und Rassismus. h. verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein Maßnahmen zur Prävention und Intervention -insbesondere zum Kinderschutz- durchzuführen. i. Verpflichtet die Mitglieder die Kleidung mit Vereinslogo nur im Sinne des Vereinszwecks und nicht im gewerblichen Zwecke zu verwenden oder im Kontext von sexuellen Dienstleistungen zu setzen j. bekennt sich zum Doping Verbot und verpflichtet sich, die Richtlinien zum Antidoping der NADA streng einzuhalten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§3 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch: a. Mitgliedsbeiträge (einschließlich einer Aufnahmegebühr) b. Sonderbeiträge für Sonderveranstaltungen

(2) Die Verwendung von Vereinsmitteln ist zulässig für: a. Zahlungen von Aufwendungen, die der Verein in Verbindung mit der Nutzung von Sporteinrichtungen und -anlagen für Training und Wettkämpfe sowie für Startgebühren zu entrichten hat. b. steuerliche und Versicherungs Verbindlichkeitenc. Anschaffung von Ausrüstungen, materiell-technischen und Organisationsmitteln d. Aufwendungen und Gebühren für Gruppenhelferscheine, Übungsleiterausbildung und Trainerausbildungen und ähnliche Ausbildungen, Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigung an Übungsleiter*innen, Trainer*innen und andere Helfer*innen e. Zahlung von Übungsleitervergütung, -honoraren und Aufwandsentschädigungen. f. Aufwendungen in Verbindung mit Sportfesten, Turnieren, Kinderfesten, Vereinsfeiern (lt. Entspr. Vorstandsbeschlüsse) g. Aufwendungen für Fahrten zu und von Wettkämpfen, Trainingslagern und anderen Vereinszwecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrscheine als Belege) und privaten Fahrzeugen (lt. jeweils gültige Regelung für den öffentlichen Dienst, sowie für Mietwagen auf der Basis vom Vorstand abgeschlossener Einzelverträge. h. Auszahlungen und Überweisungen können nur vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart vorgenommen werden. Die Delegiertenversammlung kann in Absprache mit dem Vorstand weitere Berechtigte ernennen i. Sonstige Aufwendungen, soweit sie der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs dienen und den Zwecken des Vereins nicht zuwiderlaufen j. Die Vereinszwecke können auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein andere steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen [welche die Förderung der Jugendhilfe und des Sports zum Zweck haben – wäre eine kleine Einschränkung, muss aber nicht rein] durch Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe unterstützt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Delegiertenversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung wird die Vereinssatzung anerkannt.

(5) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern. a. Aktives Mitglied ist, wer aktiv am Vereinsleben teilnimmt, insbesondere an den vom Verein organisierten Trainingseinheiten. b. Zu passiven Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag auch solche Mitglieder erklären, die länger als 6 Monate durch eine vom Arzt attestierte Verletzung oder aufgrund von Wehrdienst, Zivildienst, auswärtige Ausbildung oder längere berufliche Ortsabwesenheit nicht in der Lage sind, am Vereinsleben teilzunehmen. Der Antrag ist bis zu 4 Wochen vorher schriftlich einzureichen und kann vom Vorstand und Kassenwart bestätigt werden. c. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereines finanziell und ideell

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Der Austritt kann a. Im Breitensport zum 30.06. und 31.12 eines jeden Jahres erfolgen b. Im Leistungssport zum 30.06. eines jeden Jahres erfolgen

(4) Er ist dem Vorstand bis jeweils 1 Woche vor dem betreffenden Termin schriftlich mitzuteilen. Bei nicht volljährigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bis zum rechtswirksamen Austritt oder Ausschluss besteht Beitragspflicht. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Der Ausgeschiedene hat das Eigentum des Vereins zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

(5) Ein aktives Mitglied kann die Umwandlung seiner Mitgliedschaft in eine passive oder fördernde Mitgliedschaft zu den genannten Terminen beantragen.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. c. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung durch den Vorstand, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstands erforderlich. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses das Recht der Berufung zu. Die endgültige Entscheidung trifft in diesem Fall die Delegiertenversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes, ab Einleitung des Ausschlussverfahrens. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte an Vereinsvermögen und alle sonstigen Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden

§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge müssen jeweils zum 1. jeden Monats, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto überwiesen oder eingezogen werden. Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

(5) Für Neuaufnahmen ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Vorstand erhält die Vollmacht, sollte es die ökonomische Lage des Vereins erfordern, die Aufnahmegebühr zeitweise oder dauerhaft zu verändern.

(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit jährlich überprüft, und sollte es die ökonomische Lage erfordern, neu berechnet und festgelegt.

(7) Neben dem normalen Übungsbetrieb ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, zeitlich limitierte Kurse gegen Teilnehmergebühren für Mitglieder und Nichtmitglieder einzurichten und durchzuführen.

(8) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zweckgebundene Umlagen zu erheben für außergewöhnliche Belastungen, z.B. Ausbauten, besondere Reparaturen, neue Sportanlagen oder -Geräte, etc.

(9) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

(10)Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. (11)Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

(12)Näheres regelt die Beitragsordnung.

(13)Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenen Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

§8 Haftung

(1) Jedes Mitglied haftet für die durch sein Satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten, Handeln oder Unterlassen dem Verein erwachsenen Schäden oder Nachteile.

(2) Der Verein haftet nicht für die den Mitgliedern aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden oder Sachverluste. Forderungen aus Versicherungen, die mit dem Verein bestehen, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Jedes Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es bei Fahrten, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere bei Wettkampf Fahrten oder Fahrten zu Auftritten, auf eigene Gefahr und Risiko in einem Kraftfahrzeug mitgenommen werden. Forderungen gegen Versicherungen und Nichtmitgliedern werden hierdurch ausgeschlossen. Jedes Mitglied, welches mitfährt, verzichtet ausdrücklich für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, den Verein oder ein Mitglied wegen irgendwelcher, auch fahrlässig herbeigeführter Unfallschäden in Anspruch zu nehmen, soweit diese Personen nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

(5) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung, Jugendvorstand, Jugendversammlung

§10 Vorstand

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand besteht aus: a. dem/der 1. Vorsitzenden b. dem/der Stellvertreter*in des 1. Vorsitzenden c. dem/der 2. Vorsitzenden d. dem/der Schatzmeister*in

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger*in benennen.

(5) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche - z.B. Öffentlichkeitsarbeit - Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt unter Absprache mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern die Art der Abstimmung.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

(7) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Der/die 1. Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(9) Der Vorstand/Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(10)Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§11 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b. die Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung, c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d. die Aufnahme neuer Mitglieder, e. Personelle Entscheidungen

(2) Die Vereinsgeschäfte werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschlusserfassung geregelt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit geregelt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister und für die Erlangung seiner Gemeinnützigkeit als notwendig ergebenden Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung, ggf. auch auf die Anforderung des Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamtes, zu beschließen.

§12 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Delegiertenversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Delegiertenversammlung in den Vorstand zu wählen.

§13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§14 Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands und den Delegierten der Abteilungen.

(2) Jede Abteilung wählt für jede 50 Mitglieder im Leistungssport Bereich 2 Delegierte. Breitensportliche Abteilungen wählen 1 Delegierten pro 50 Personen. Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern erhalten eine zusätzliche Grundstimme. Bei angefangenen 50 Mitgliedern erhält die Abteilung ebenfalls 1 Delegierten.

(3) Es ist mindestens einmal jährlich eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie soll im dritten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (4) Die Einberufung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

(5) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Delegierten in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. (6) Eine Delegiertenversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Delegierten für die Durchführung der Delegiertenversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

(7) Delegiertenversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Delegiertenversammlung ausschließlich als virtuelle Delegiertenversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Delegiertenversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Delegierten keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege, auch in geheimer Wahl, auszuüben. Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Delegiertenversammlung die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß.

§15 Bestellung der Delegierten

(1) Die Delegierten der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsversammlungen sollen jährlich, möglichst bis zum Ende des zweiten Quartals, gehalten werden. Jede Abteilung hat einen Ersatz-Delegierten zu wählen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern können mit Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen und für Delegierte stimmen und darüber hinaus auch zu Delegierten gewählt werden, wenn sie ebenfalls Mitglied im Verein sind.

(2) Eine Person kann nur Delegierter einer Abteilung sein und darf nur ein Stimmrecht ausüben.

§16 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

(2) Entlastung des Vorstandes

(3) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

(4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung

(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

§17 Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.

(3) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung, auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§18 Organisation Jugendabteilung

(1) Die Jugendleitung wird vom Vorstand eingesetzt und besteht aus a. Jugendleiter*in b. Stellvertretende/r Jugendleiter*in c. Jugendkoordinator*in

(2) Über die Aufgaben der Jugendleitung und des Jugendkoordinators entscheidet der Vorstand.

§19 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder unter 18 Jahren.

(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.

(3) Mitglieder, die bereits ein Amt besitzen, sind nicht berechtigt das Amt des Jugendleiters*in zu übernehmen.

(4) Die Jugendversammlung wird durch einen/einer Jugendleiter*in einberufen und geleitet

(5) Der Jugendleiter nimmt die Wünsche der jugendlichen Vereinsmitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugendabteilung des Vereins. Er vertritt die Jugendlichen in der Hauptversammlung.

(6) Jungendleiter und Jugendkoordinator sind ständige Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des Landessportbundes NRW und des Cheerleading- und Cheerdance Verbandes NRW e.V.

§20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Toni Kroos Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung oder in der Jahreshauptversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienen, ordentlichen und Ehrenmitgliedern beschlossen werden. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§21 Kassenprüfer*in

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr mindestens einen (in der Regel jedoch zwei) Kassenprüfer*innen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der/Die Kassenprüfer*in ist verpflichtet, unaufgefordert die Kasse zu überprüfen und dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen

§22 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft (Ort), (Datum) Köln, den 04.06.2024

Sharks Cheer Squad e.V.

Ebertplatz 14 - 50668 Köln